Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA KÜHLTECHNIK WEIßENBORN (nachfolgend KW)

I. Gültigkeit der Bedingungen

1. Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
2. Mündliche Abreden, Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen sowie Dienstleistungen sind nur wirksam, wenn sie von KW schriftlich bestätigt worden sind.
3. Diese allgemeinen Geschäftbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller seine eigenen von KW Bedingungen abweichenden mitgeteilt hat oder mitteilt, oder diese auf Schriftstücken des Käufers insbesondere auf Bestellscheinen abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Bedingungen sind für KW unverbindlich, auch wenn KW Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot und Vergütung

Das Angebot ist unter der Voraussetzung ermittelt, dass der Untergrund bzw. die Baustelle so beschaffen sind, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, und die angebotenen Leistungen sofort und ohne weitere Vorarbeiten ausgeführt werden können. Dennoch erforderlich werdende Arbeiten sind gesondert zu vergüten. Arbeiten für Fehlersuche werden gesondert berechnet und sind zu vergüten, wenn der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln in der Technik nicht festgestellt werden konnte.

III. Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferpflicht ist das Angebot, welches sich bis zur endgültigen Auftragsannahme als freibleibend versteht, und sofern KW eine Auftragsbestätigung erteilt, nur diese maßgebend.
2. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- sowie Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte und/oder gelieferte Produkt bzw. die verkaufte und/oder gelieferte Anlage mit den üblichen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von KW ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
4. An Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behält sich KW Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Liefer- und Montagetermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Frist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die KW trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Vom Bestehen der Hindernisse wird der Besteller unverzüglich unterrichtet.
6. Eine wesentliche Verschlechterung in der Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss berechtigt KW zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind die wechselseitig erbrachten Leistungen zurück zu gewähren. KW behält sich die Geltendmachung von weiterem Schadensersatz vor.
7. Nimmt ein Besteller die ihm angebotene und übersandte Ware nicht ab, so kann KW nach fruchtlosem Ablauf einer einmaligen Nachfrist von 7 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist dann zum Schadenersatz verpflichtet, und zwar mindestens in Höhe von 20% des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadensnachweis nicht erforderlich ist. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. KW bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

IV. Montage und Reparaturen Gewährleistungen

1. Gewährleistungsansprüche für alle verkauften Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
2.1. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
2.2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
2.3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt in folgenden Fällen nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedingung durch den Kunden verursacht werden; bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag; bei Fehlern in Folge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Gleiches gilt für den Fall, dass mit dem Gegenstand verbundene Geräte Mängel aufweisen.

3. Die Gewährleistung wird nicht übernommen für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch erneuert. Zur Vornahme aller notwendigen Arbeiten (Nachbesserung) sowie zur Lieferung von Ersatzgeräten oder Ersatzteilen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist KW von der Gewährleistung befreit.
4. Der Ersatz entwichenen Kältemittels wird nur für den Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes geschuldet.
5. Fahrzeuge, die KW zum Einbau oder zur Reparatur einer Kühlanlage überlassen werden, müssen fahrtüchtig sein. KW ist zur Durchführung von Probefahrten und zur Überführung in Spezialwerkstätten und zur Übertragung von Spezialarbeiten an diese Werkstätten vom Besteller ermächtigt.
6. Bei Montagen, Reparaturen und Instandhaltungen außerhalb des Betriebsgeländes von KW hat der Besteller die Arbeitsstelle so abzusichern, dass Schäden irgendwelcher Art durch KW- Monteure nicht verursacht werden können und auch diese selbst nicht zu Schaden kommen können. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Folge leichter Fahrlässigkeit von KW, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von KW auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal dem doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern KW einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
7. Ist nach Beendigung der Arbeiten von KW, der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter nicht anwesend, so ist der Serviceauftrag auch ohne dessen Unterschrift für die Abrechnung maßgebend. Von KW nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in Rechnung gestellt. Fahrstunden und Kilometerangaben können, auch wenn der Serviceauftrag vom Besteller bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr der KW- Monteure zum KW- Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und danach berechnet werden.

V. Eigentumsvorbehalt und Versand

1. KW behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsverbindungen, bei Wechseln und Schecks bis zu deren unwiderruflicher Gutschrift vor, so weit das Eigentum aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nicht untergeht. Bis zur Erfüllung der Ansprüche von KW dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen, verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherheitsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Besteller Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungsbeträge von KW bereits jetzt an KW abgetreten werden.
2. Der Versand von Waren und Material erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobei deren Kosten zusätzlich vom Besteller zu tragen sind. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware an den Besteller über.
3. Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Bei Mängeln an Maschinen, Aggregaten und Teilen davon, die KW von KW- Zulieferern bezieht, ist KW Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB zu berücksichtigen.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen von KW sind sofort netto Kasse zu zahlen. Der Abzug von Skonti ist nicht gestattet. Soweit KW Schecks und Wechsel in Zahlung nehmen, gelten diese bis zur Bareinlösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch die Annahme entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sowie bei Wechsel- bzw. Scheckprotesten werden auch KW alle noch nicht fälligen Forderungen von KW gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Der Besteller hat für den Fall des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über den Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Besteller ein Verbraucher im Sinne § 13 BGB, so belaufen sich die Verzugszinsen auf 5 %-Punkte über den Basiszinssatz.
3. Bei Aufträgen über 10.000 Euro oder Sonderanfertigungen ist eine Vorauszahlung in Höhe von 1/3 des Auftragswertes bei Auftragserteilung, 1/3 des Auftragswertes bei Materialbereitstellung und das restliche Drittel nach Übergabe zu zahlen. Bei Zahlungsverzug erfolgt sofortige Einstellung der Arbeiten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von KW bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist Leipzig.
2. Alleiniger Gerichtsstand für alle mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel von Schecks, die nicht in Leipzig zahlbar zugestellt sind, ist Leipzig.
3. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Diese Vereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, die, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber haften.
5. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

VIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.